Für die Velobahn vor Gericht

Für die Velobahn vor Gericht

Rekurs wegen Präzedenzfall in der Stadt Uster.

Velobahnen sollen Sicherheit und Vortritt für Velos garantieren. Doch in Uster droht die Idee der Velobahn schon bei der ersten Kreuzung zu scheitern. Damit dies nicht Schule macht, erheben wir Rekurs.

Die Kantonspolizei bremst das Velo im Kanton Zürich immer wieder aus. Das jüngste Beispiel ist die Velobahn in der Stadt Uster. Velobahn? Richtig gelesen! Stadt und Kanton machen hier theoretisch richtig gut vorwärts. Denn Velobahnen sind ein neues Netzelement, in der Schweiz praktisch noch inexistent, aber im nationalen Veloweggesetz explizit erwähnt. Sie sind analog zu Autobahnen zuoberst in der Hierarchie angesiedelt.

Bildlegende Header: Die Stadt Uster will die kantonale Velobahn zwischen der Neuwiesenstrasse (1) und der Bahnstrasse (2) unterbrechen (3).

 

Uster Rekurs Velobahn Neuwiesenstrasse - Bahnstrasse

Die Velobahn wird in den aktuellen Plänen an der Kreuzung Neuwiesen-/Kreuzsstrasse sowie an der Kreuzung Kreuz- und Bahnstrasse unterbrochen. 

Kantonspolizei gegen Belagseinfärbung

Das ASTRA und die Velokonferenz Schweiz haben darum ein neues «Handbuch Velobahnen» publiziert. Darin steht unter anderem: «Velobahnen ermöglichen eine flüssige und sichere Fahrt. Sie werden an Kreuzungen in der Regel vortrittsberechtigt geführt.» Die Pläne, die Anfang 2024 zum ersten 1,5 Kilometer langen Velobahn-Abschnitt in Uster aufgelegt wurden, erfüllten diesen Anspruch nicht. Darum haben wir Einsprache erhoben. Der Stadtrat von Uster hat diese nun abgelehnt. In ihrer Begründung führt die Stadt Uster die Rücksprache mit den Hütern des Gesetzes an: Die Kantonspolizei habe sich gegen die geplante Belagseinfärbung ausgesprochen. Diese müsse gemäss Kapo beidseitig mindestens zehn Meter über die Kreuzungen hinausreichen. Also auch dorthin kommen, wo gar keine Velobahn ist, etwa auf dem Bahnübergang. Und da dies nicht möglich sei, könne die Velobahn auf der Kreuzstrasse nicht eingefärbt werden.

Uster Rekurs Velobahn Neuwiesenstrasse - Bahnstrasse

Die Kreuzstrasse: Auf dem Foto mit einer Baustelle, die nicht durch die Velobahn verursacht ist.

Keine Aufhebung des Rechtsvortritts

Wir fragen uns: Hat die Kapo den Sinn und Zweck des roten Belags nicht verstanden? Er soll doch «bloss» signalisieren, dass auf einer bestimmten Fläche mit einem erhöhten Vorkommen von Menschen auf Velos zu rechnen ist. Dort, wo dies nicht der Fall ist, braucht es kein Rot – also vor der Kreuzung oder auf dem Bahnübergang.
Doch damit nicht genug: Weil die Roteinfärbung nicht möglich sei, könne man auch den Rechtsvortritt nicht aufheben und die Velobahn vortrittsberechtigt führen. Ob es sich bei dieser Schlussfolgerung um eine Interpretation der Kapo oder der Stadt handelt, geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Auch nicht, ob die Verantwort­lichen wirklich keine Ahnung haben oder ob sie einfach verzweifelt ein Argument gesucht haben, um zu verhindern, dass Velofahrende vortrittsberechtigt unterwegs sein können.

Für die Velobahn vor Gericht

So oder so: Wenn die kantonale Velobahn bereits bei der ersten Querung mit einem Quartiersträsschen keinen Vortritt erhält, sehen wir für das Prinzip der «durchgängigen, sicheren und flüssigen» Fahrt für den Veloverkehr schwarz. Damit diese Haltung nicht Schule macht, haben wir den widersprüchlichen Entscheid an die nächste Instanz weitergezogen – gestützt von nationalen und kantonalen Grundlagen sowie dem regionalen Richtplan

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Yvonne Ehrensberger

Geschäftsleiterin Pro Velo Kanton Zürich

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